Anders als bei normalem Zulassungsablauf darf dieses Schneckenkorn jedoch nicht noch ein halbes Jahr weiter verkauft werden, und darf man nicht Restmengen aufbrauchen.
In diesem Fall ist die Zulassung nämlich nicht zeitlich abgelaufen, sondern sie wurde von der Behörde widerrufen – mit der Folge, dass die Anwendung des Mittels schon ab 20. September kompromisslos untersagt ist. Angebrochene Packungen kann man zur Entsorgung zur Verkaufsstelle zurückbringen, volle Packungen sollen bei Rückgabe sogar erstattet werden.
Im Fachhandel findet man immer noch genug Schneckenkorn, allerdings ausschließlich mit den Wirkstoffen Metaldehyd oder Eisen-III-Phosphat („Ferramol"); Diese Präparate bleiben unberührt von dem Zulassungsrückruf. Ferramol ist sogar so gut umweltverträglich, dass es im biologischen Anbau zugelassen ist. Bedauerlich finden wir allerdings, dass durch die gemeinsame Benennung „Schneckenkorn" für völlig verschiedene Wirkstoffe immer noch für Verwirrung gesorgt wird.